- §4(6): Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.
Der Passus lässt (zum Glück) gewisse Spielräume, welche Angebotstypen nun konkret gemeint sind, und eröffnet dem einzelnen Dozierenden die Möglichkeit, mit seinem (Studien-) Dekan über eine entsprechende Anrechnung zu sprechen.
Dem vorausgegangen war ein Bericht des Landesrechnungshofs, in dem - im Anschluss an Befragungen etwa auch bei uns an der U Duisburg-Essen - für das E-Learning ein Regelungsbedarf formuliert war.
Ich finde das einen erfreulichen Schritt. Wer hatte das vor einigen Jahren gedacht: E-Learning in der "Lehrverpflichtungsverordnung"!



3 Kommentare:
Sehr geehrter Herr Professor Kerres,
dieser Passus ist in ähnlicher Form in der Lehrverpflichtungsordnung für Hochschulen in Baden-Württemberg schon länger enthalten.
Auch ich begrüße diesen Zusatz grundsätzlich.
In der Realität kommt dieser jedoch nicht zur Anwendung, weil
- kaum jemand diesen Zusatz kennt und es scheinbar nicht im Interesse der Hochschulen liegt, diesen Zusatz bekannt zu machen
- die die ihn kennen sich auf Grund der angespannten personellen Lage gar nicht erst "trauen" bei ihrem Dekan nachzufragen
- bei der "Anwendung" die Arbeit (25%) von den übrigen Kollegen aufgefangen werden müsste und wer möchte schon seinen Kollegen zusätzliche Arbeit aufhalsen.
Mir ist jedenfalls an meiner Hochschule nicht eine Person bekannt, die dies bis jetzt in Anspruch genommen hat.
In meinen Augen deshalb leider nur ein Papiertiger.
Viele Grüße,
Klaus V.
Die HTW Berlin hat im August 2009 eine Änderung der Rahmenstudienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge erlassen, in die E-Learning als eigenständige Lehrform im Präenzstudium aufgenommen wurde (Amtl. Mitteilungsblatt der HTW 26/09). Danach können bis zu einem Drittel der Präsenzveranstaltungen (SWS) durch E-Learning ersetzt werden. Die Regelung bezieht sich ausschliesslich auf die Durchführung der Lehre. Die Erstellung von Lehrmaterial ist bisher nicht geregelt.
@Klaus V.: Das Problem sehe ich durchaus, aber ich sehe auch Kontexte, in denen bereits heute eine solche Regelung hilfreich sein kann, wie z.B.: Prof., die in Online- oder den sog. "Verbund"- Studiengängen in NRW lehren, oder - bei uns an der UDE - wo Prof., die nach Vereinbarung mit dem Rektorat für Teilzeitstudiengänge E-Learning Content entwickeln und durchführen sollen.
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